Leistungen
Die Leistungen der Ingenieurversorgung ergeben sich aus § 32 Abs. 5 Niedersächsisches Ingenieurgesetz sowie aus der Satzung des Versorgungswerks. Danach werden gewährt:
- Altersrente (Altersruhegeld gemäß § 27 der Satzung)
- Berufsunfähigkeitsrente (Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, § 28 der Satzung)
- Witwenrente, Witwerrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisenrente (Hinterbliebenenversorgung, § 32 der Satzung).
Altersruhegeld
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für jedes Mitglied ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Regelaltersgrenze ist durch die Satzungsänderung, die zum 01.01.2022 in Kraft tritt, auf das 67. Lebensjahr angehoben worden.
Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Sie können bereits ab der Vollendung des 62. Lebensjahres Altersrente beantragen und beziehen. Das Altersruhegeld kann auch zu einem späteren Rentenbeginn beantragt werden, spätestens jedoch zu dem Monatsersten, der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt. Für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, gelten folgende abgestufte Regelaltersgrenzen:
Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
---|---|---|---|
1951 | 62 Jahre + 2 Monate | 1962 | 64 Jahre |
1952 | 62 Jahre + 4 Monate | 1963 | 64 Jahre + 4 Monate |
1953 | 62 Jahre + 6 Monate | 1964 | 64 Jahre + 8 Monate |
1954 | 62 Jahre + 8 Monate | 1965 | 65 Jahre |
1955 | 62 Jahre + 10 Monate | 1966 | 65 Jahre + 4 Monate |
1956 | 63 Jahre | 1967 | 65 Jahre + 8 Monate |
1957 | 63 Jahre + 2 Monate | 1968 | 66 Jahre |
1958 | 63 Jahre + 4 Monate | 1969 | 66 Jahre + 4 Monate |
1959 | 63 Jahre + 6 Monate | 1970 | 66 Jahre + 8 Monate |
1960 | 63 Jahre + 8 Monate | 1971 und später | 67 Jahre |
1961 | 63 Jahre + 10 Monate |
Die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt damit für Geburtsjahrgänge ab 1971.
Bitte beachten Sie: Es ist stets ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser sollte möglichst drei Monate vor Ablauf der Altersgrenze gestellt werden, damit eine rechtzeitige Rentenzahlung gewährleistet werden kann.
Variabler Rentenbeginn
Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1950 geboren sind, wird auf schriftlichen Antrag ein Altersruhegeld vor Erreichen der Regelaltersgrenze, frühestens jedoch ab Vollendung des 62. Lebensjahres in verminderter Höhe gewährt.
Wird der Bezug des Altersruhegeldes über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben, so erhöht sich das berechnete jährliche Altersruhegeld für Aufschubzeiten nach dem 31.12.2005 für jeden Monat des Aufschubs bis Alter 65 um 0,5 % und für jeden Monat des Aufschubs nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis Alter 70 um 0,6 %. (s. § 30 Abs. 4 der Satzung).
Es besteht auch die Möglichkeit, die Altersrente bis zu fünf Jahre nach Eintritt der Regelaltersgrenze zu beantragen. Die Rente fällt dann dementsprechend höher aus.
Zuschlag nach § 30 Abs. 5 der Satzung
Das Altersruhegeld wird für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, auf Antrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs um 12,5 v.H. erhöht, wenn das Mitglied bei Einweisung in das Altersruhegeld kein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit von der Versorgungseinrichtung bezogen hat und versichert, dass es keine nach der Satzung berechtigten Hinterbliebenen zu versorgen hätte.
Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, wird das Altersruhegeld auf Antrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs um 25 v.H. erhöht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Satz 1 vorliegen. Mit Inanspruchnahme des erhöhten Altersruhegelds entfallen sämtliche gegebenenfalls später entstehenden Hinterbliebenenansprüche Dritter.
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorübergehend oder dauernd berufsunfähig wird.
Berufsunfähig ist ein Mitglied, dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit in der zur Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen berechtigenden Berufe aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist.
Der Anspruch setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit als Ingenieur voraus.
Selbständige Mitglieder, die ihr Büro wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten Ruhegeld bei vorübergehender Berufsunfähigkeit für die Dauer von höchstens vier Jahren; nach Ablauf dieser Frist setzt die Weitergewährung des Ruhegelds die Übergabe oder die Auflösung des Büros voraus.
Die Berufsunfähigkeit ist durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Das Ingenieurversorgungswerk kann auf seine Kosten in geeigneter Form Gutachten einholen.
Es ist stets ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Hinterbliebenenversorgung
Witwen- bzw. Witwerrente
Nach dem Tod eines verheirateten Mitglieds erhält der überlebende Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe bis zum Tode des Mitglieds bestanden hat. Entsprechendes gilt für die hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften.
Die Höhe beträgt drei Fünftel des Altersruhegeldes, das das Mitglied bezogen hat oder bezogen hätte. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen wurde.
Waisenrente
Die leiblichen Kinder und die Adoptivkinder eines verstorbenen Mitglieds erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente. Absolviert das Kind eine Ausbildung, wird die Rente für diese Zeit, höchstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, fortgezahlt.
Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen ein Fünftel, bei Vollwaisen ein Drittel der bei Eintritt des Todes des Mitglieds bestehenden Anwartschaft auf Altersruhegeld zuzüglich des Zuschlags nach § 31 Absätze 2 bis 4 oder des dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Ruhegelds.