Beiträge

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge richtet sich gemäß Satzung nach der Art der Tätigkeit und der Höhe des Einkommens.

Selbständige

Zur Sicherheit einer am Berufseinkommen orientierten Versorgung werden monatlich satzungsrechtlich festgelegte Pflichtbeiträge erhoben.

Regelbeitrag

Als Beitrag kann der Regelbeitrag entrichtet werden; er entspricht dem Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Zahlung des Regelbeitrags entfallen die sonst bestehenden Nachweispflichten.

Einkommensbezogener Beitrag

Berechnungsgrundlage ist das Einkommen aus der selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben (der nach den Steuerrichtlinien ermittelte Gewinn), maximal die Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des Beitragssatzes mit der Bemessungsgrundlage.

Sonderregelung für Existenzgründer

Bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach erstmaliger Aufnahme der freiberuflichen Ingenieurtätigkeit kann der ermäßigte Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) gezahlt werden, § 18 der Satzung. Es ist ein entsprechender schriftlicher Antrag erforderlich.

Angestellte

Die Beitragshöhe richtet sich danach, ob von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk gewechselt werden kann (Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung) oder ob neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk eine ergänzende Versorgung aufgebaut wird (s. u. Zusätzliche Vorsorge).

Angestellte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem 01.01.1996 nur noch möglich für Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer, d. h. für Beratende Ingenieure. Nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist derselbe Beitrag an das Versorgungswerk zu entrichten, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (Arbeitgeber/Arbeitnehmeranteil je die Hälfte).

Es gelten daher die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für den einkommensbezogenen Beitrag bei Selbständigen.

Verfahren der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer (und im Versorgungswerk) erfolgt auf elektronischen Antrag unter www.e-befreiungsantrag.de . Bitte stellen Sie den Antrag nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Angestelltentätigkeit in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Niedersachsen eingetragen sind. Weitere Auskünfte erhalten Sie von der Verwaltung des Versorgungswerks. Der Eingang Ihres elektronischen Antrages bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ist maßgebend für den Beginn der Befreiung. Die Entscheidung über die Befreiung trifft die DRV. Eine Befreiung für einen Zeitraum vor der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nicht möglich. Die Befreiung bezieht sich auf die ausgeübte Beschäftigung als Ingenieur.

Für Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau und für Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer mit Mitgliedschaftsbeginn in der Brandenburgischen Ingenieurkammer ab dem 27.01.2016 ist eine Befreiung von der DRV nicht möglich.

Folgen der Befreiung

Nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist derselbe Beitrag an das Versorgungswerk zu entrichten, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (Arbeitgeber/Arbeitnehmeranteil je die Hälfte).

Die an die DRV geleisteten Beiträge sowie daraus resultierende Ansprüche können nicht zum Versorgungswerk übertragen werden. Nach derzeitiger Rechtslage zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt:

Ob ein Altersrentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung aus den dort vorhandenen Versicherungszeiten besteht oder ob eine Erstattung von Arbeitnehmeranteilen möglich ist, richtet sich danach, ob die Wartezeit von 60 Monaten schon erfüllt ist. Grundsätzlich entfällt der Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung auf Erwerbsminderungsrente spätestens zwei Jahre nach Einstellung der Zahlung von Pflichtbeiträgen. Ausnahmsweise bleibt der Anspruch erhalten, wenn am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war und die Zeit ab dem 01.01.1984 durchgängig lückenlos mit Beiträgen oder rentenrechtserheblichen Zeiten (z. B. Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten) belegt ist und ab Befreiungsstichtag freiwillige Mindestbeiträge fortentrichtet werden.

Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder sonstige in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd anrechenbare „Zeiten“ sind für die Versorgung im Versorgungswerk ohne Belang.

Im Zusammenhang mit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine Beratung durch die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung dringend angeraten. Das Versorgungswerk kann zur gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzende, unverbindliche Empfehlungen abgeben.

Zusätzliche Vorsorge für angestellte Ingenieure

Seit dem 01.01.1996 haben – wie oben aufgeführt – Freiwillige Mitglieder der Kammer, d. h. in der Regel angestellte Ingenieure, keine Möglichkeit mehr, ihre Regelbeiträge zur Grundalterssicherung in das Versorgungswerk einzuzahlen. Gleichwohl kann eine berufsständische Zusatzversorgung neben den gesetzlichen Rentenleistungen gegen Zahlung des Mindestbeitrags (und ggf. freiwilliger Mehrzahlungen) im Versorgungswerk aufgebaut werden. Hiermit halten sich angestellte Ingenieure die Möglichkeit offen, bereits eine Grundversorgung an Rentenbausteinen aufzubauen und bei späterer Selbständigkeit (ohne Beachtung der Altersgrenze) die Altersvorsorge vollständig über das Versorgungswerk zu sichern.

Um diese Möglichkeit insbesondere für junge Ingenieurinnen und Ingenieure attraktiv zu gestalten, ist der satzungsgemäße Mindestbeitrag ab März 1996 von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen auf 1/16 des Regelbeitrags (§ 17 der Satzung) herabgesetzt worden.

Hochschulabsolventen

Hochschulabsolventen können gleich nach dem Examen Mitglied der Ingenieurkammer werden und damit im oben genannten Umfang dem Versorgungswerk beitreten. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Niedersachsen (oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau).

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber frühestens nach Ablauf einer dreijährigen Berufstätigkeit als Ingenieur und nach Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure (Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer) möglich. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure sind im Niedersächsischen Ingenieurgesetz festgelegt. Hierüber berät Sie die Ingenieurkammer Niedersachsen, Ansprechpartner sind Frau Grünewald und Herr Koch.

Beamte – Befreiung von der Mitgliedschaft

Für im Beamtenverhältnis Tätige besteht ein Befreiungsrecht auf Antrag. Für verbeamtete Ingenieure der Brandenburgischen Ingenieurkammer erfolgt eine Befreiung von Amts wegen, sofern vom Beitrittsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Beitrag für verbeamtete Mitglieder (wenn Befreiungsrecht nicht geltend gemacht wird): Es fällt als Pflichtbeitrag der ermäßigte Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags an.

Nachversicherung

Beamte, die ohne Anspruch auf Versorgung aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden, können als Mitglied des Versorgungswerkes die Nachversicherung auf Antrag anstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk durchführen lassen, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Dienstende erfolgen.