Satzungsänderungen in Kraft getreten

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat am 26.01.2017 zwei Änderungen in der Satzung des Versorgungswerks beschlossen.

 

Zunächst wird in § 17 Absatz 5 der Satzung des Versorgungswerks das Wort „Krankengeld“ ergänzt, um Rechtssicherheit zu schaffen. Mit dieser Satzungsänderung wird eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen an das Versorgungswerk für den Fall des Krankengeldbezuges eines Mitglieds geschaffen.

 

Die zweite Änderung betrifft § 48 der Satzung des Versorgungswerks. Anlass dieser Satzungsänderung ist die Novellierung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes. Das neue Ingenieurgesetz vom 25.01.2016 unterscheidet im Gegensatz zu dem bisherigen Ingenieurgesetz vom bloßen Wortlaut her nicht mehr zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern (vergl. § 13 Abs. 1 BbgIngG a. F.) sondern regelt, dass Ingenieurinnen und Ingenieure „Mitglied der Ingenieurkammer werden können“ (vergl. § 1 Abs. 3 S. 1 BbgIngG n. F.). Die Satzung des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Niedersachsen ist nunmehr an den Wortlaut des neuen Brandenburgischen Ingenieurgesetzes angepasst. Die satzungsgemäßen Befreiungstatbestände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Mitglieder der 5. Vertreterversammlung der Brandenburgischen Ingenieurkammer haben auf ihrer außerordentlichen Sitzung am 17. Februar 2017 der Änderung des § 48 Satzung Versorgungswerk zugestimmt.

 

Satzung in der Fassung vom 26.01.2017