Flexirentengesetz –
Neue Optionen bei Altersrentenbezug und paralleler Beschäftigung

Das zum 01.01.2017 in Kraft getretene sogenannte Flexi-Rentengesetz ermöglicht es Mitgliedern, die bereits eine Altersrente vom Versorgungswerk beziehen und nebenbei einer Angestelltentätigkeit nachgehen, neue Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) aufzubauen oder bereits dort bestehende Rentenanwartschaften weiter zu steigern.
Dies kann insbesondere für angestellt tätige Ingenieure interessant sein, die ihre Rentenversicherungsbeiträge aus der Angestelltentätigkeit schon immer an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben und lediglich zusätzlich Versorgungsbeiträge an das Versorgungswerk zahlten.

 

Grundsätzlich gilt für eine Angestelltentätigkeit ab Beginn des Altersrentenbezuges Folgendes:
Eine eventuell vorliegende Befreiung von der DRV-Versicherungspflicht verliert ihre Wirkung mit Beginn einer (Voll-)Altersrente; gleichzeitig besteht Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI.

 

Dies hat für den Arbeitgeber zur Folge, dass er seinen Arbeitgeberanteil an die DRV zu leisten hat, aus dem sich jedoch kein Rentenanspruch begründet. Sie selbst müssen keinen Beitragsanteil zur DRV leisten.
Das Flexi-Rentengesetz ermöglicht auf die einsetzende Versicherungsfreiheit zu verzichten, indem eine schriftliche Verzichtserklärung beim Arbeitgeber eingereicht wird. Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit könnten Sie ab dem Tag, der auf den Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, neben dem bereits vorhandenen Rentenbezug, (wieder) Rentenversicherungsbeiträge an die DRV abführen, durch die Sie dort neue Rentenansprüche erwerben oder bereits dort bestehende Ansprüche weiter steigern. Eine Beitragszahlung an das Versorgungswerk kommt ab Inanspruchnahme der Versorgungswerksrente nicht mehr in Betracht.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die DRV.